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EEG-Konformitätserklärung 2025

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    Hinweis: Neu ist in diesem Jahr, dass Sie zunächst einmal das Jahr (z.B. 2025), für das Sie die Erklärung abgeben, eintragen müssen, dann übernimmt es dieses Jahr in der ganzen Erklärung. Damit kann die Erklärung auch für die künftigen Jahre genutzt werden.

    Folgende Publikationen stehen für eingeloggte Firmen- und Betreibermitglieder auf dieser Seite zur Verfügung:

    • Konformitätserklärung / Erklärung über die nach EEG mitzuteilenden Daten für das Kalenderjahr 2025
      Formular für sogenannte Güllekleinanlagen (nach dem EEG 2012, EEG 2014, EEG 2017, EEG 2021 und EEG 2023)

    • Konformitätserklärung / Erklärung über die nach dem EEG mitzuteilenden Daten für das Kalenderjahr 2025
      Formular für Bestandsanlagen, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2023 (EEG 2021) ermittelt worden ist

    • Konformitätserklärung / Erklärung über die nach dem EEG mitzuteilenden Daten für das Kalenderjahr 2025
      Formular für Bestandsanlagen, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren vor dem 01.01.2021 (EEG 2017) ermittelt worden ist

    • Konformitätserklärung / Erklärung über die nach dem EEG mitzuteilenden Daten für das Kalenderjahr 2025
      Formular für
      nach dem 31.07.2014 und vor dem 01.01.2017 in Betrieb ge-nommene Anlagen (sog. "EEG 2014-Biogasanlagen")

    • Konformitätserklärung / Erklärung über die nach dem EEG mitzuteilenden Daten für das Kalenderjahr 2025
      Formular für vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommene Anlagen (sog. "EEG 2000-Biogasanlagen, EEG 2004-Biogasanlagen oder EEG 2009-Biogasanlagen")

    • Konformitätserklärung / Erklärung über die nach dem EEG mitzuteilenden Daten für das Kalenderjahr 2025
      Formular für Bestandsanlagen, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren nach dem 31.12.2022 (EEG 2023) ermittelt worden ist

    • Konformitätserklärung / Erklärung über die nach dem EEG mitzuteilenden Daten für das Kalenderjahr 2025
      Formular für nach dem 31.12.2011 und vor dem 01.08.2014 in Betrieb genommene oder diesen nach § 100 Abs. 4 EEG 2017 (sog. Stichtagsregelung) gleichgestellten Anlagen (sog. "EEG 2012-Biogasanlagen")